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Löschungsbewilligung beim Verkauf richtig planen

  • Autorenbild: Lea Strauss
    Lea Strauss
  • 30. Juli
  • 5 Min. Lesezeit

Die Löschungsbewilligung beim Verkauf wird oft erst dann zum Thema, wenn der Notartermin bereits in Sicht ist. Dabei kann sie maßgeblich darüber entscheiden, ob der Verkauf einer Immobilie ruhig und planbar abläuft oder ob kurz vor der Beurkundung unnötige Fragen entstehen. Besonders bei einem Haus, das viele Jahre lang zur Familie gehört hat, soll der Übergang nicht an einem fehlenden Dokument scheitern. Mit dem richtigen Ablauf lässt sich die Grundschuld jedoch rechtssicher ablösen und aus dem Grundbuch entfernen.

Was eine Löschungsbewilligung beim Verkauf bedeutet

Eine Löschungsbewilligung ist die schriftliche Zustimmung des Gläubigers, meist einer Bank, dass ein im Grundbuch eingetragenes Grundpfandrecht gelöscht werden darf. In der Praxis handelt es sich häufig um eine Grundschuld. Diese wurde beim Abschluss einer Immobilienfinanzierung als Sicherheit für die Bank eingetragen.

Wichtig ist: Auch wenn das Darlehen längst vollständig zurückgezahlt wurde, verschwindet die Grundschuld nicht automatisch aus dem Grundbuch. Sie besteht als sogenanntes dingliches Recht fort, bis ihre Löschung beantragt und im Grundbuch vollzogen wurde. Für Kaufinteressenten und finanzierende Banken ist das ein wesentlicher Punkt, denn sie erwarten in der Regel eine lastenfreie Übergabe - abgesehen von Rechten, die ausdrücklich übernommen werden sollen.

Die Löschungsbewilligung ist daher nicht bloß eine Formalität. Sie schafft Klarheit darüber, dass die Bank keine Ansprüche mehr aus der Grundschuld geltend macht und der Käufer die Immobilie ohne diese Belastung übernehmen kann.

Grundschuld ist nicht gleich Restschuld

Viele Eigentümer setzen den Grundbucheintrag gedanklich mit einem offenen Kredit gleich. Das ist verständlich, rechtlich aber nicht immer zutreffend. Eine Grundschuld kann noch im Grundbuch stehen, obwohl kein Euro Darlehen mehr offen ist. Umgekehrt kann eine offene Finanzierung bestehen, obwohl ihre Ablösung erst aus dem Kaufpreis erfolgen soll.

Bei einer bereits abbezahlten Finanzierung benötigt die Bank üblicherweise nur einen Auftrag, um die Löschungsunterlagen auszustellen. Besteht noch eine Restschuld, ermittelt sie zunächst den genauen Ablösebetrag zu einem bestimmten Stichtag. Dieser Betrag wird bei der Kaufpreisabwicklung berücksichtigt. Erst wenn die Bank ihr Geld erhalten hat, gibt sie die Sicherheit frei beziehungsweise bestätigt dem Notar die Voraussetzungen für die Löschung.

Der Unterschied ist für die Planung entscheidend. Wer die Finanzierung als erledigt betrachtet, sollte trotzdem einen aktuellen Grundbuchauszug prüfen. Wer noch ein Darlehen ablösen muss, sollte die Bank frühzeitig einbinden und keine Beträge aus älteren Kontoauszügen übernehmen.

Wann Sie die Unterlagen anfordern sollten

Sobald eine ernsthafte Verkaufsabsicht besteht, lohnt sich ein Blick in Abteilung III des Grundbuchs. Dort sind Grundschulden, Hypotheken und Rentenschulden vermerkt. Stimmen Sie die Angaben mit Ihren eigenen Unterlagen ab: Welche Bank ist eingetragen? Besteht das Darlehen noch? Gab es eine Umschuldung oder einen Bankenwechsel?

Die Anfrage bei der finanzierenden Bank sollte nicht bis zum Notartermin warten. Bearbeitungszeiten unterscheiden sich je nach Institut und Fall. Bei alten Finanzierungen können zudem Unterlagen in Archiven liegen oder es müssen erst Zuständigkeiten geklärt werden. Gerade wenn mehrere Darlehensnehmer beteiligt waren, etwa Ehepartner oder eine Erbengemeinschaft, ist ein früher Start besonders sinnvoll.

Liegt die Löschungsbewilligung bereits vor, sollte sie sicher aufbewahrt und dem Notar rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden. Häufig wird die Abwicklung direkt zwischen Bank und Notariat organisiert. Das ist oft der verlässlichere Weg, weil der Notar die formalen Anforderungen kennt und die Unterlagen unmittelbar in den Kaufvertragsvollzug einordnen kann.

Warum die notarielle Form entscheidend ist

Die Unterschrift der Bank auf der Löschungsbewilligung muss grundsätzlich notariell beglaubigt sein. Ohne diese Form kann das Grundbuchamt die Löschung nicht eintragen. Banken versenden die Unterlagen deshalb häufig direkt an das Notariat oder versehen sie mit einer entsprechenden Beglaubigung.

Eigentümer sollten nicht selbst an Unterlagen Änderungen vornehmen oder Originale vorschnell aus der Hand geben. Bei Grundbuchangelegenheiten zählt die korrekte Form ebenso wie der Inhalt. Ein fehlendes Original, eine unvollständige Bewilligung oder eine nicht passende Vollmacht kann Zeit kosten, die im Verkaufsprozess an anderer Stelle fehlt.

So läuft die Ablösung bei einer offenen Finanzierung ab

Ist das Darlehen noch nicht vollständig getilgt, muss der Käufer nicht warten, bis Sie es vorab aus eigenen Mitteln ablösen. Der Kaufvertrag kann den üblichen, abgesicherten Ablauf regeln. Darin wird festgelegt, dass ein Teil des Kaufpreises direkt an die Bank fließt, um die im Grundbuch eingetragene Grundschuld abzulösen. Der restliche Kaufpreis wird erst anschließend an den Verkäufer ausgezahlt.

Dafür fordert das Notariat eine sogenannte Treuhandauflage oder Ablöseauskunft bei der Bank an. Darin steht, welcher Betrag bis zu welchem Datum zu zahlen ist und unter welchen Bedingungen die Bank die Löschungsunterlagen herausgibt. Der Käufer zahlt erst, wenn die notwendigen Fälligkeitsvoraussetzungen erfüllt sind. Dazu gehört regelmäßig, dass die Eigentumsumschreibung gesichert ist und die Lastenfreistellung gewährleistet werden kann.

Das schützt beide Seiten. Der Käufer zahlt nicht ins Ungewisse, und der Verkäufer muss die Grundschuld nicht ohne klare Gegenleistung freigeben lassen. Welche Details gelten, hängt vom Einzelfall, der Bank und der Gestaltung des Kaufvertrags ab. Deshalb ist eine saubere Vorbereitung vor der Beurkundung wertvoller als hektische Abstimmungen danach.

Typische Stolpersteine, die sich vermeiden lassen

Besonders häufig treten Verzögerungen bei älteren Eintragungen auf. Vielleicht wurde das Darlehen bei einer Bank aufgenommen, die inzwischen fusioniert hat. Vielleicht ist die Grundschuld auf den Namen eines früheren Eigentümers eingetragen, oder sie betrifft eine Finanzierung, die innerhalb der Familie lange nicht mehr besprochen wurde. Auch bei geerbten Immobilien kann es dauern, bis alle Nachweise und Vertretungsbefugnisse vollständig vorliegen.

Ein weiterer Punkt ist die sogenannte Eigentümergrundschuld. Wurde das Darlehen vollständig getilgt, kann die Grundschuld an den Eigentümer zurückübertragen worden sein. Sie muss nicht zwingend gelöscht werden. In manchen Konstellationen lässt sie sich für eine spätere Finanzierung verwenden. Beim Verkauf wünschen Käufer und deren Banken jedoch meist eine klare, lastenfreie Ausgangslage. Ob eine Abtretung sinnvoll wäre oder die Löschung der bessere Weg ist, sollte nicht pauschal entschieden werden.

Auch eine Vorfälligkeitsentschädigung verdient Aufmerksamkeit. Wenn ein Darlehen vor Ablauf der Zinsbindung zurückgezahlt wird, kann die Bank eine Entschädigung verlangen. Deren Höhe hängt unter anderem von Vertragslaufzeit, Sondertilgungsrechten und dem konkreten Ablösetermin ab. Holen Sie daher früh eine verbindliche Berechnung ein. So lässt sich der erwartete Verkaufserlös realistisch einschätzen.

Welche Rolle der Makler im Ablauf übernimmt

Ein professionell begleiteter Verkauf ersetzt keine Rechtsberatung durch Notar oder Bank. Er sorgt aber dafür, dass die richtigen Fragen früh gestellt werden und Unterlagen nicht erst dann auffallen, wenn ein Käufer bereits verbindlich zusagen möchte. Dazu gehört, den Grundbuchauszug zu prüfen, bestehende Belastungen transparent einzuordnen und die Abstimmung mit Notariat, Bank und allen Beteiligten strukturiert vorzubereiten.

Bei Lea Strauss Immobilien gehört diese Übersicht zu einer Betreuung, die den Menschen hinter der Immobilie im Blick behält. Gerade bei familiären Veränderungen, einer Erbschaft oder einem geplanten Neuanfang schafft ein klarer Prozess Entlastung. Kaufinteressenten erhalten nachvollziehbare Informationen, während Eigentümer wissen, welche Schritte wann notwendig sind.

Häufige Fragen zur Löschungsbewilligung

Wer bezahlt die Löschung der Grundschuld?

Die Kosten für die Löschung im Grundbuch trägt üblicherweise der Verkäufer, weil er die vereinbarte Lastenfreiheit herstellt. Dazu kommen Notar- und Grundbuchkosten. Die genaue Kostenverteilung kann im Kaufvertrag geregelt werden.

Muss die Grundschuld vor dem Notartermin gelöscht sein?

Nein. Das ist bei einer noch offenen Finanzierung sogar oft nicht möglich oder nicht sinnvoll. Entscheidend ist, dass der Kaufvertrag eine sichere Lastenfreistellung vorsieht und die Bank die erforderlichen Unterlagen beziehungsweise Auflagen rechtzeitig bereitstellt.

Wie lange dauert die Löschung im Grundbuch?

Die Dauer hängt vom Grundbuchamt und von der Vollständigkeit der Unterlagen ab. Für den Verkauf ist meist weniger entscheidend, wann die Löschung technisch eingetragen wird, als dass die Abwicklung über das Notariat abgesichert ist.

Wer früh in den Grundbuchauszug schaut und die Bank nicht erst auf den letzten Metern kontaktiert, schafft die beste Grundlage für einen Verkauf mit Klarheit, Vertrauen und einem guten Gefühl beim nächsten Schritt.

 
 

Immobilien Ratgeber

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